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BVerwG, 28.09.2020 - 20 F 8.20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
- rewis.io
Keine Beschwerde zum BVerwG gegen Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des OVG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Keine Beschwerde zum BVerwG gegen Entscheidungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des OVG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schleswig - 8 A 5/14
- OVG Schleswig-Holstein, 17.06.2020 - 15 P 1/16
- OVG Schleswig-Holstein, 10.07.2020 - 15 P 1/16
- BVerwG, 28.09.2020 - 20 F 8.20
- OVG Schleswig-Holstein, 15.02.2021 - 15 P 1/16
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2020, 1053
Wird zitiert von ... (2)
- VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18
Akteneinsicht in Jugendhilfeakten; Rechtsschutz gegen Kostenentscheidung im …
§ 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO weist die Initiative zur Eröffnung des die Verweigerung der Aktenvorlage oder die Auskunftsverweigerung überprüfenden Zwischenverfahrens den Beteiligten zu [NK-VwGO/Heinrich Lang, 5. Aufl. 2018, VwGO § 99 Rn. 48ff; Niehaus, jM 2020, 19; Gärditz, Orth, JuS 2010, 317; die Entscheidungserheblichkeit der zurückgehaltenen Unterlagen ergibt sich vorliegend zweifelsfrei aus dem Verfahrensgegenstand (vgl. hierzu allgemein: BVerwG, Beschluss vom 24.11.2003, 20 F 13/03, BVerwGE 119, 229, vgl. auch die Beschlüsse vom 28.09.2020, 20 F 8.20, und vom 05.10.2020, 20 F 7.20 jeweils juris)]. - OVG Hamburg, 21.04.2022 - 2 So 29/22
Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung; Umfang der …
Die Klägerin kann sich für ihre abweichende Rechtsansicht nicht auf den von ihr zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. September 2020 (20 F 8.20, NVwZ-RR 2020, 1053, juris Rn. 2) berufen, weil es darin um das "Ob" der Gewährung von Akteneinsicht ging, die aus Geheimhaltungsgründen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verweigert worden war, und die vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfende, streitgegenständliche Entscheidung auf eine Erinnerung nach § 151 VwGO hin ergangen war.